德语读写辅导:中国选举制度
Das Wahlsystem
Die Wahl bedeutet, da? die Bürger auf bestimmte Art und Weise die Beamten des Staates w?hlen.
Das Wahlgesetz umfa?t die Bestimmungen, welche die Beziehungen zwischen den Bürgern und der Staatsmacht regeln und dieser durch die Wahl der Bürger die Legalit?t verleihen.
Mit dem Wahlgesetz der VR China sind die Wahl und Auswahl der Abgeordneten der Volkskongresse verschiedener Ebenen, d. h., die Wahl in den gew?hnlichen Regionen, die Wahl der Abgeordneten in den Armee-Einheiten sowie die Wahl der Abgeordneten zum Nationalen Volkskongre? in den Sonderverwaltungszonen und der Provinz Taiwan geregelt.
Mit der Wahl in den gew?hnlichen Regionen sind die Wahl der Abgeordneten in den gew?hnlichen Verwaltungseinheiten und den Regionen mit nationaler Autonomie gemeint.
1. Das aktive und das passive Wahlrecht
A. Das aktive und das passive Wahlrecht
(1) Besitz des aktiven und des passiven Wahlrechts
--Das aktive und das passive Wahlrecht bei der direkten Wahl
Alle Bürger der Volksrepublik China, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen unabh?ngig von Nationalit?t, Rasse, Geschlecht, Beruf, sozialer Herkunft, Religion, Bildungsstand, Verm?genslage und der Dauer ihrer Ans?ssigkeit das aktive und das passive Wahlrecht.
Das aktive und das passive Wahlrecht besitzen auch diejenigen, die zu einer befristeten Freiheitsstrafe und kurzfristigem Freiheitsentzug verurteilt sind oder unter ?ffentlicher Aufsicht stehen, denen aber die politischen Rechte nicht entzogen sind, ferner diejenigen, die in Gewahrsam sind, gegen die Ermittlungen eingeleitet sind, Anklage erhoben ist oder die vor Gericht stehen, deren Wahlrecht zu entziehen aber die Staatsanwaltschaften und Gerichte noch nicht beschlossen haben, sowie diejenigen, die gegen eine Bürgschaft auf freien Fu? gesetzt sind, deren st?ndiger Aufenthalt kontrolliert wird, die zwecks Erziehung k?rperliche Arbeit leisten müssen oder die in Untersuchungshaft sind, denen aber das aktive und das passive Wahlrecht nicht aberkannt sind.
--Das aktive und das passive Wahlrecht bei indirekten Wahlen
Bei den Wahlen in gew?hnlichen Regionen besitzen die Abgeordneten der lokalen Volkskongresse aller Ebenen das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.
Bei der Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse in den Armee-Einheiten von der Kreisebene aufw?rts besitzen die Vertreter der Armeekongresse der jeweiligen Ebene das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.
Bei der Wahl der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses in den Sonderverwaltungszonen besitzen die Mitglieder der Wahlkonferenz das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.
Die Abgeordneten der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongre? werden durch Konsultationen ausgew?hlt, die die St?ndigen Ausschüsse der verschiedenen Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte organisieren. Die durch Konsultationen ausgew?hlten Kandidaten besitzen das aktive Wahlrecht, doch das passive Wahlrecht besitzen nicht nur sie.
(2) Einstellung des aktiven und des passiven Wahlrechts
Bei denjenigen, die aufgrund der Gef?hrdung der Staatssicherheit und anderer schwerer Straftaten in Untersuchungshaft sind, gegen die Ermittlungen eingeleitet sind, Anklage erhoben ist oder die vor Gericht stehen, wird nach dem Beschlu? der Staatsanwaltschaften oder der Gerichte für die Dauer der Untersuchungshaft das aktive und das passive Wahlrecht bei der direkten Wahl eingestellt.
(3) Entzug des aktiven und des passiven Wahlrechts
Diejenigen, denen nach den gesetzlichen Bestimmungen die politischen Rechte aberkannt sind, besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
B. Die Best?tigung der Wahlberechtigung bei der direkten Wahl
(1) Eintragung der W?hler
Sie ist die gesetzliche Anerkennung jedes W?hlers.
Die Bürger werden W?hler, sobald sie nach den gesetzlichen Bestimmungen registriert, einer Prüfung der Wahlberechtigung unterzogen und auf die W?hlerliste gesetzt worden sind, die bekannt gegeben wird.
Die Eintragung der W?hler wird von einem Wahlausschu? geleitet und erfolgt in jedem Wahlbezirk.
Eingetragen werden vor jeder Wahl jene Bürger, die nach der letzten W?hlereintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. deren politische Rechte nach einer Strafverbü?ung wiederhergestellt sind.
Jene W?hler, die nach der Eintragung in die W?hlerliste aus dem Wahlbezirk verzogen sind, sollen in die W?hlerliste des Wahlbezirks, in dem sich ihr neuer Wohnbesitz befindet, eingetragen werden.
Die Namen Verstorbener und derjenigen, denen nach dem Gesetz die politischen Rechte aberkannt sind, sind aus der W?hlerliste zu streichen.
Die durch die Eintragung best?tigte Wahlberechtigung ist langfristig gültig
(2) Die Bekanntmachung der W?hlerliste
20 Tage vor dem Wahltag hat der Wahlauschu? die W?hlerliste bekannt zu machen.
(3) Entscheidung über die Wahlberechtigung bei Meinungsverschiedenheiten
Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zu der ver?ffentlichten W?hlerliste kann man sich mit einer Anrufung an den Wahlausschu? wenden. Der Ausschu? mu? innerhalb von drei Tagen darüber entscheiden. Wenn man mit der Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden ist, kann man bis zu fünf Tage vor dem Wahltag Anklage erheben. Das Gericht hat vor dem Wahltag sein Urteil zu f?llen. Das Urteil ist der endgültige Entscheid.
C. Die Sicherstellung der Rechte des W?hlers
(1) Sicherstellung der Rechte des W?hlers: Niemand darf zu irgendeiner Zeit und auf irgendeine Weise einen W?hler bezüglich seines Wahlakts ausforschen.
(2) Geheime Abstimmung und die Wahl, bei der mehr Kandidaten auf der Wahlliste stehen als die Zahl der zu W?hlenden
-- Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel ohne Namensnennung des W?hlers.
Jene W?hler, die des Lesens und Schreibens unkundig oder behindert sind, k?nnen andere beauftragen, für sie den Stimmzettel auszufüllen.
--Die Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse aller Ebenen erfolgt mit einer Wahlliste, auf der mehr Kanditaten als die Zahl der zu W?hlenden stehen.
2. Die Organe, die die Wahlen leiten
A. Die Organe, die die Wahlen leiten
Die direkte Wahl wird vom Wahlausschu? der jeweiligen Ebene geleitet, die indirekte Wahl vom St?ndigen Ausschu? des Volkskongresses der jeweiligen Ebene.
Die Wahlen der Abgeordneten der Volkskongresse in den Armee-Einheiten stehen unter der Leitung der Wahlausschüsse der jeweiligen Ebenen.
Die Wahlen der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses in den Sonderverwaltungszonen stehen unter der Leitung des St?ndigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.
Unter dem Vorsitz des St?ndigen Ausschusses findet eine Wahlkonferenz der Sonderverwaltungszone statt, die ein Pr?sidium w?hlt. Das Pr?sidium leitet die Wahlkonferenz.
Die Wahl der Abgeordneten der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongre? wird vom St?ndigen Ausschu? des Nationalen Volkskongresses geleitet und entschieden. Die St?ndigen Ausschüsse der Volkskongresse der verschiedenen Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte sowie die Armee-Einheiten organisieren die Wahlen aufgrund von Konsultationen.
B. Die Funktionen und Befugnisse des Wahlausschusses bei einer direkten Wahl
Der Wahlausschu?
(1) leitet die Wahl der Abgeordneten des Volkskongresses dieser Ebene;
(2) bestimmt den Termin der Wahl;
(3) sorgt für die Eintragung der W?hler, prüft die Wahlberechtigung und ver?ffentlicht die W?hlerliste;
(4) nimmt Einsprüche gegen die W?hlerliste entgegen und f?llt darüber die Entscheidungen;
(5) teilt die Wahlbezirke ein und benennt die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu w?hlenden Abgeordneten;
(6) stellt die Wahllisten der Kandidaten zusammen und macht sie bekannt, bestimmt in übereinstimmung mit der Meinung der Mehrheit der W?hler die offizielle Wahlliste und gibt sie bekannt;
(7)beauftragt seine Mitarbeiter, die Wahl eines Wahllokals bzw. eine Wahlversammlung zu leiten;
(8)bestimmt, ob das Wahlergebnis gültig ist oder nicht, und macht die Liste der gew?hlten Abgeordneten bekannt;
(9) nimmt Anzeigen und Anklagen gegen Gesetzwidrigkeiten bei den Wahlen entgegen.
3. Die Verteilung der Zahl der Abgeordneten
A. Die den gew?hnlichen Verwaltungseinheiten zugeteilten Zahlen der Abgeordneten der Volkskongresse
Die Zahlen der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses, der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, Kreise und autonomen Kreise werden von den St?ndigen Ausschüssen der Volkskongresse der jeweiligen Ebenen nach dem Prinzip bestimmt, da? jeder Abgeordnete in den l?ndlichen Gebieten viermal mehr Einwohner vertritt als jeder Abgeordnete in den St?dten (Gemeinden).
B. Die Zahlen der Abgeordneten in den Regionen mit nationaler Autonomie
(1) Wenn in einer von mehreren Nationalit?ten bewohnten Region die Bev?lkerung einer nationalen Minderheit mehr als 30% der gesamten Bev?lkerung ausmacht, soll die Zahl der Bürger, die jeder ihrer Abgeordneten vertritt, der Zahl der Bürger entsprechen, die jeder Abgeordnete des Volkskongresses dieser Region vertritt.
(2) Wenn in einer solchen Region die Bev?lkerung einer nationale Minderheit über 15%, aber unter 30% der gesamten Bev?lkerung ausmacht, soll die von jedem ihrer Abgeordneten vertretene Zahl der Bürger angemessen unter der von jedem Abgeordneten des Volkskongresses dieser Region vertretenen Zahl der Bürger liegen. Die Zahl ihrer Abgeordneten darf jedoch nicht 30 % der gesamten Zahl der Abgeordneten überschreiten.
(3) Wenn in einer solchen Region die Bev?lkerung einer nationalen Minderheit weniger als 15% der gesamten Bev?lkerung ausmacht, kann die von jedem ihrer Abgeordneten vertretene Zahl der Bürger um 50% geringer sein als die von jedem Abgeordneten zum Volkskongre? dieser Region vertretene Zahl der Bürger. Auch in. einem autonomen Kreis mit einer sehr geringen Bev?lkerung der nationalen Minderheit der Region mit nationaler Autonomie kann diese Zahl um 50% geringer sein, vorausgesetzt, da? dies vom St?ndigen Ausschu? der Volkskongresse der Provinzen und autonomen Gebiete genehmigt wird. Eine nationale Minderheit mit besonders geringer Bev?lkerungszahl soll mindestens durch einen Abgeordneten vertreten sein.
(4) Verstreut lebende nationale Minderheiten sollen in den Volkskongressen der jeweiligen Regionen vertreten sein. Die von jedem ihrer Abgeordneten vertretene Zahl der Bürger kann unter der von jedem Abgeordneten der Volkskongresse der jeweiligen Regionen vertretenen Zahl der Bürger liegen.
C. Die Zahl der Abgeordneten der Armee-Einheiten
Die Zahl der Abgeordneten der in den verschiedenen Regionen stationierten Armee-Einheiten zu den Volkskongressen aller Ebenen wird von den St?ndigen Ausschüssen der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren St?dte, St?dte oder Kreise, in denen sie stationiert sind, bestimmt.
D. Die Zahl der Abgeordneten der Sonderverwaltungszonen und der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongre?
Sie wird vom St?ndigen Ausschu? des Nationalen Volkskongresses bestimmt.
4. Direkte Wahlen
Die W?hler w?hlen ihre Abgeordneten direkt, indem sie ihre Stimmen abgeben. Die Wahl der Abgeordneten zu den Volkskongressen der Kreise, Stadtbezirke, Gemeinden und Ortschaften erfolgt in dieser Form.
A. Die Einteilung der Wahlbezirke
(1) Wahlbezirke und W?hlergruppen
Der Wahlbezirk ist eine für direkte Wahlen gebildete Grundeinheit, in der die W?hler ihre Abgeordneten direkt w?hlen. Er ist zugleich ein Bindeglied zwischen den Abgeordneten und den W?hlern.
Ein Wahlbezirk wird oft in mehrere W?hlergruppen unterteilt.
(2) Umfang und Typen der Wahlbezirke
--Umfang: Die Wahlbezirke teilt man nach dem Prinzip ein, da? in jedem Wahlbezirk ein bis drei Abgeordnete gew?hlt werden sollen In den verschiedenen st?dtischen Wahlbezirken soll jeder Abgeordnete ungef?hr die gleiche Zahl von Bürgern vertreten. Dies gilt auch für die verschiedenen l?ndlichen Wahlbezirke.
--Typen: Die st?dtischen Wahlbezirke werden nach Wohnbl?cken, Produktionseinheiten, Institutionen und anderen Arbeitseinheiten eingeteilt. Die st?dtischen W?hler, die in Betrieben, ?mtern und Institutionen arbeiten, nehmen in der Regel in dem Wahlbezirk, dem ihre Arbeitseinheiten angeh?ren, an der Wahl teil.
Auf dem Lande bilden im allgemeinen einige D?rfer einen Wahlbezirk für die Wahl der Abgeordneten zum Volkskongre? auf der Kreisebene. Ein Wahlbezirk kann aber auch aus einem einzigen Dorf mit besonders hoher Einwohnerzahl oder einer einzigen Gemeinde mit geringer Bev?lkerungszahl bestehen.
Für die Wahl der Abgeordneten zu den Volkskongressen der Gemeinden und Ortschaften bilden in den l?ndlichen Gebieten einige Einwohnergruppen einen Wahlbezirk. Ein Wahlbezirk kann auch aus einer einzigen Einwohnergruppe mit hoher Bev?lkerungszahl oder einem einzigen Dorf mit geringer Bev?lkerung bestehen.
B. Das Wahlverfahren
(1) Nominierung der Kandidaten:
Kandidaten der Abgeordneten der Volkskongresse auf der Kreis- und der Gemeindeebene werden nach den Wahlbezirken nominiert.
Sie werden von den verschiedenen politischen Parteien und Massenorganisationen allein oder gemeinsam oder von über zehn W?hlern gemeinsam nominiert. Die Zahl der von den W?hlern gemeinsam nominierten Kandidaten darf jedoch die Zahl der in dem Wahlbezirk zu w?hlenden Abgeordneten nicht überschreiten.
(2) Abstimmung
Unter Leitung des Wahlausschusses geben die W?hler ihre Stimmen ab.
In jedem Wahlbezirk gibt es Wahllokale und mobile Wahlurnen, oder es findet eine Wahlversammlung statt.
Die W?hler erhalten Stimmzettel, indem sie ihren Personalausweis oder Wahlberechtigungsschein vorzeigen.
Vor der Abstimmung sollen die für die Wahl zust?ndigen Mitarbeiter die anwesenden W?hler z?hlen und die Zahl bekanntgeben, die Wahlurne vor aller Augen kontrollieren und die W?hler organisieren, diejenigen zu w?hlen, die die Abstimmung beaufsichtigen und die Stimmzettel z?hlen,
Die Wahl ist gültig, wenn die H?lfte der W?hler im Wahlbezirk an der Abstimmung teilgenommen hat. Falls weniger als die H?lfte der W?hler ihre Stimmen abgibt, wird eine erneute Wahl durchgeführt.
(3) Z?hlen der Stimmen
Nach der Abstimmung kontrollieren der Leiter des Wahlgangs sowie diejenigen, die die Abstimmung beaufsichtigen und die Stimmzettel z?hlen, die Zahl der an der Abstimmung teilgenommenen W?hler und die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und vergleichen sie miteinander. Sie machen eine entsprechende Notiz, die dann von den Aufsehern unterzeichnet wird.
Falls die Zahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der an der Abstimmung teilgenommenen W?hler übereinstimmt oder unter ihr liegt, ist die Abstimmung gültig; falls die erstere die letztere Zahl übertrifft, ist die Abstimmung ungültig.
Man soll die Ungültigkeit einer Wahl umgehend verkünden und eine erneute Abstimmung durchführen.
Nach der Feststellung der Gültigkeit einer Abstimmung wird das Wahlergebnis best?tigt.
Falls die Zahl der Gew?hlten auf einem Stimmzettel die Zahl der zu w?hlenden Abgeordneten überschreitet, ist der Stimmzettel ungültig; falls die erstere mit der letzteren Zahl übereinstimmt oder unter ihr liegt, ist der Stimmzettel gültig.
(4) Wahl der Abgeordneten
Ein Kandidat, der über die H?lfte der Stimmen der an der Abstimmung teilnehmenden W?hler erh?lt, gilt als gew?hlt.
Wenn die Zahl der Kandidaten, die mehr als die H?lfte der Stimmen erhalten haben, die Zahl der zu w?hlenden Abgeordneten übertrifft, sind diejenigen unter ihnen, auf die die meisten Stimmen entfallen, gew?hlt.
Falls Kandidaten die gleiche Zahl von Stimmen erhalten, ist eine zweite Wahl zwischen ihnen durchzuführen. Jene, die dabei die meisten Stimmen erhalten, gelten als gew?hlt.
Wenn die Zahl der mit mehr als der H?lfte der Stimmen gew?hlten Kandidaten unter der Zahl der zu w?hlenden Abgeordneten liegt, mu? eine weitere Wahl für die fehlende Zahl der Abgeordneten duchgeführt werden.
Bei der zweiten Wahl soll die Wahlliste der Kandidaten nach der Reihenfolge der Stimmenzahl bei der ersten Wahl und dem gesetzlich festgelegten Unterschied zwischen der Kandidatenzahl und der Zahl der zu W?hlenden erstellt werden.
Bei der zweiten Wahl gelten diejenigen mit der h?heren Stimmenzahl als gew?hlt, vorausgesetzt, da? sie nicht weniger als ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
(5) Best?tigung und Verkündung
Nach Beendigung der Stimmenz?hlung mu? der Wahlausschu? feststellen, ob die Wahl gültig ist oder nicht, und das Ergebnis verkünden.
(6) Nachwahlen
Wenn ein Abgeordneter in seiner Amtszeit aus irgendeinem Grund seine Funktionen nicht ausüben kann, hat seine ursprüngliche Wahleinheit eine Nachwahl durchzuführen.
Falls Abgeordnete abgesetzt sind, sind für die vakanten Stellen einzelne Abgeordnete nachzuw?hlen.
Bei einer Nachwahl kann die Zahl der Kandidaten über der Zahl der zu W?hlenden liegen oder ihr entsprechen.
Das Verfahren der Nachwahl wird vom St?ndigen Ausschu? des Volkskongresses auf der Provinzebene bestimmt.
5. Indirekte Wahlen
A. Indirekte Wahlen
Die Abgeordneten der Volkskongresse h?herer Ebenen werden auf indirekte Weise durch die Volkskongresse der n?chstniedrigen Ebenen gew?hlt.
Die Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse von der Kreisebene aufw?rts und der Armee-Einheiten der gleichen Ebenen sowie die Wahl der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses in den Sonderverwaltungszonen erfolgen in dieser Form.